Mit der Stoffrichtlinie (Richtlinie 67/548/EWG) wurde in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) erstmals eine einheitliche Regelung für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen geschaffen. Diese Regelung wurde später durch die Zubereitungsrichtlinie (Richtlinie 1999/45/EG) ergänzt.

Gemäß diesen Europarechtsnormen (EU-Normen) mussten Stoffe und Zubereitungen (heute Gemische) vor ihrem Inverkehrbringen auf ihre Gefährlichkeit hin überprüft und entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
2002 wurde das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS – Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische durch die Vereinten Nationen eingeführt. Das weltweit harmonisierte System soll das Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einheitlicher, transparenter und vergleichbarer machen.

Das GHS wurde für die Europäische Gemeinschaft (heute EU) durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) umgesetzt. Die CLP-Verordnung löste die Stoffrichtlinie und die Zubereitungsrichtlinie stufenweise ab.
Die in der CLP-Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen für die Ablösung der alten Richtlinien liefen am 31.05.2015 aus. Seit dem 01.06.2015 müssen alle Stoffe und Gemische nach der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Durch die Kriterien der Verordnung sollen gefährliche Chemikalien identifiziert und ihre Anwender über die jeweiligen Gefahren mithilfe von Standardsymbolen und -sätzen auf den Kennzeichnungsetiketten und in den Sicherheitsdatenblättern informiert werden. Besitzt eine Chemikalie aufgrund ihrer intrinsischen Eigenschaften Gefahren gegenüber Mensch oder Umwelt, wird sie als gefährlich eingestuft. Das Ergebnis der Einstufung ist die Einordnung eines Stoffes oder Gemisches in sogenannte Gefahrenklassen / -differenzierungen und –kategorien.

Die Kennzeichnung ist neben dem Sicherheitsdatenblatt das wichtigste Mittel zur Gefahrenkommunikation. Das Aussehen und der Inhalt eines Kennzeichnungsetiketts wird in der CLP-Verordnung unter Titel III beschrieben. Zusätzlich zu den oben genannten gefahrenrelevanten Kennzeichnungselementen enthält das Etikett auch produktspezifische Informationen wie den Namen des Lieferanten oder Produktidentifikatoren.

Die CLP-Verordnung regelt darüber hinaus die Verpackung von Chemikalien. Diese muss einerseits Sicher für den Verwender sein, und darf andererseits auch nicht irreführend sein. Wir unterstützen Sie gerne bei der Anwendung und Umsetzung der Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften, sowie im Hinblick auf die rechtskonforme Gestaltung der Sicherheitsdatenblätter und Etiketten.


Kompetente Beratung zur CLP-Verordnung

  • Einstufung von Stoffen und Gemischen
  • Legaleinstufung von Stoffen
  • Einstufung von Stoffen und Gemischen
  • Kennzeichnung
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  • Sicherheitsdatenblatt
  • Gestaltung der Etiketten
  • Vertretung in verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren


Zudem beraten wir Industrie- und Interessenverbänden zur Legaleinstufung von Stoffen.

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